
Das Strafrecht und das Arbeitsrecht sind zwei unabhängige Rechtsgebiete, die jedoch in einigen Bereichen empfindlich zusammenwirken.
Dem reinen Arbeitsrechtler fehlt aber oft der strafprozessrechtliche Weitblick und dem reinen Strafrechtler die arbeitsrechtliche Expertise. Durch unsere Tätigkeit in beiden Rechtsgebieten schauen wir stets über den Tellerrand heraus.
Es gibt vielfältige Überlappungen der beiden Rechtsgebiete. Hier profitieren Sie von der Synergie der beiden von uns vertretenen Rechtsgebiete.
Straftaten im Arbeitsverhältnis.
Wenn ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit eine Straftat begeht, kann dies Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben. Beispielsweise kann ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen, wenn der Arbeitnehmer eine Straftat im Zusammenhang mit der Arbeit begeht (z.B. Diebstahl).
Arbeitsrechtliche Maßnahmen im Falle von Straftaten
Wenn ein Arbeitnehmer eine Straftat begeht, die nicht im Kontext der Arbeit steht, können arbeitsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden, wenn die Straftat Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat (z.B., wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch die Straftat gestört ist).
Straftaten durch Arbeitgeber
Arbeitgeber können auch für Straftaten verantwortlich gemacht werden, die durch die Arbeit begangen werden. Beispielsweise kann ein Arbeitgeber wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung haftbar gemacht werden, wenn er den Arbeitnehmern nicht ausreichend sichere Arbeitsbedingungen gewährleistet.
Kündigung wegen Straftaten
In manchen Fällen kann eine Kündigung wegen einer Straftat gerechtfertigt sein, insbesondere wenn die Straftat das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zerstört hat. Allerdings gibt es auch Grenzen für die Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers: So darf beispielsweise nicht aufgrund von Straftaten gekündigt werden, die lange zurückliegen oder die mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers nichts zu tun haben.
Wie bieten:

